RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

02/18, Öffentliches Recht

Woraus kann sich ein Einwirkungsanspruch des Bürgers gegen die Gemeinde auf eine von ihr beherrschte private Gesellschaft ergeben?

Einwirkungsansprüche gegen die Gemeinde werden i.d.R. aus den Vorschriften über die Benutzung kommunaler Einrichtungen hergeleitet. Wenn die Gemeinde die Einrichtung nicht selbst, sondern durch eine vor ihr beherrschte private Gesellschaft betreibt, wandelt sich der Nutzungsanspruch in einen Einwirkungsanspruch um. Wird dagegen ein Abwehranspruch zur Durchsetzung eines zulassungsunabhängigen Rechts geltend gemacht, bedarf es keiner kommunal rechtlichen „Brückennorm". Fehlen spezial gesetzliche Regelungen, ist auf den allgemeinen ör Abwehr- bzw. Störungsbeseitigungsanspruch abzustellen, der sich unmittelbar aus der Abwehrfunktion der Grundrechte ergibt. (RÜ 2/2018, S. 127)

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