StPO I

Was ist zu beachten, wenn ein Verfahren, das ein Privatklagedelikt beinhaltet, gem. § 170 II eingestellt wird?

Gemäß § 376 erhebt die Staatsanwaltschaft bei Privatklagedelikten nur dann öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 
 
Fehlt ein solches öffentliches Verfolgungsinteresse, ist ein Verfahrenshindernis gegeben und der Antragsteller ggfs. auf den Privatklageweg zu verweisen. Die Einstellung erfolgt gem. § 170 II iVm. §§ 374, 376. 
 
Vorsicht: Treffen innerhalb einer prozessualen Tat Privatklage- mit Offizialdelikten zusammen, ist eine Verweisung auf den Privatklageweg nicht mehr möglich. Eine Einstellung muss dann auf eine andere Vorschrift gestützt werden, da eine prozessuale Tat nur ein prozessuales Schicksal haben kann und nicht teilbar ist.

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