SR II 03 - Staatsanwaltsklausur (Lea)  

Welches Verfahren ist durchzuführen, wenn sowohl ein Privatklage- als auch ein Offizialdelikt vorliegt?

Privatklagedelikt und Offizialdelikt zwei prozessuale Tatenwegen des Privatklagedelikts kann Privatklage erhoben werden. Privatklage- und Offizialverfahren können grds. nach § 4 StPO verbunden werden. Der Charakter des Privatklageverfahrens bleibt davon aber unberührt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht nach § 377 Abs. 2 S. 1 StPO die Verfolgung übernimmt.
 
Privatklage- und Offizialdelikt eine prozessuale TatOffizialverfahren vorrangig und die Privatklage unzulässig. Das Privatklagedelikt ist – unabhängig von einem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse iSd § 376 – iRd Offizialverfahrens mit zu verfolgen. Erhobene Privatklage ist zurückzuweisen. Ausreichend, wenn Gericht hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Offizialdelikt annimmt.
⇒ "Der Beschuldigte ist einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB hinreichend verdächtig. Dabei handelt es sich zwar um ein Privatklagedelikt gem. § 374 StPO, dennoch ist das Delikt im Offizialverfahren zu verfolgen. Denn es ist im Rahmen der selben prozessualen Tat (§ 264 StPO) verwirklicht worden wie der dem Beschuldigten vorgeworfene Raub. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, dessen Aufspaltung unnatürlich wäre."
nur zu diskutieren, wenn § 223 und Offizialdelikt nur gleiche prozessuale Tat und nicht schon in Tateinheit. 

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