SR II 03 - Staatsanwaltsklausur (Lea)  

Wenn sowohl Privatklage- als auch Offizialdelikt wegen mangelndem Tatverdacht (oder fehlendem öffentlichen Interesse) gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, was muss im Einstellungsbescheid stehen?

Wenn Privatklage- und Offizialdelikt in Tateinheit oder gleiche prozessuale Tat, dann Einstellungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung, da Offizialdelikt Vorrang hat.
 
Bei Tatmehrheit bzw. mehrere prozessuale Taten: wenn sowohl Privatklage- als auch Offizialdelikt vorliegt, hat Verletzter die Wahl zwischen Klageerzwingungsverfahren und Privatklage.
 
(?) Inwiefern Wahlrecht? Er kann dann bzgl. Privatklagedelikt Privatklage erheben. Ja wohl nicht wegen des anderen.
Könnte er aber auch im Rahmen des Klageerzwingungsverfahren das Privatklagedelikt erzwingen? -> Bezieht sich darauf das Wahlrecht?

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