SR II 03 - Staatsanwaltsklausur (Lea)  

Wann kann ein Verfahren verbunden werden?

Verfahren sind miteinander zu verbinden, wenn persönlicher oder sachlicher Zusammenhang vorliegt.
 
Persönlicher Zusammenhang = mehrere selbstständige Taten eines Beschuldigten.
 
Sachlicher Zusammenhang = Taten mehrerer Beschuldigter als Täter oder Teilnehmer
  • (+) bei Teilnahme: Teilnahme iSd § 3 StPO ist jede in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (iSd § 264 StPO)
  • (+) auch bei Bestechendem und Bestochenem, §§ 331 ff. StGB

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