SR II 03 - Staatsanwaltsklausur (Lea)  

 In welchen Fällen besteht eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft? Was muss ich dann tun?

Wenn eine Mitteilungspflicht besteht, muss die Mitteilung angeordnet werden. 
 
Die für die Klausur wichtigsten Mitteilungen nach MiStra (unter A16 im Meyer-Großner/Schmitt):
  • Nr. 13: Beschuldigter steht unter Bewährung, Anklageabschrift an das die Bewährungsaufsicht führende Gericht
  • Nr. 15, 16: Beschuldigter ist Beamter oder sonst im öffentlichen Dienst (Verbrechen); Anklageabschrift an den Dienstherrn als "vertrauliche Personalsache"
  • Nr. 32: Beschuldigter ist Jugendlicher oder Heranwachsender; Anklageabschrift an Jugendgerichtshilfe
  • Nr. 43: Beschuldigter ist U-Häftling oder Strafgefangener in einem anderen Verfahren; Anklageabschrift an JVA
 
Mitteilungspflicht aus § 114d Abs. 2, S. 2 StPO Ausfertigung der Anklageschrift an JVA, wenn sich Beschuldigter im gleichen Verfahren in Untersuchungshaft befindet. Haft-/Ermittlungsrichter müssen von Anklageerhebung informiert werden, weil mit der Erhebung der Anklage die Haftkontrolle von ihm auf das erkennende Gericht übergeht.

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