SR II 03 - Staatsanwaltsklausur (Lea)  

Bei welchen Delikten ist die Verlesung eines ärztlichen Attestes über Körperverletzungsfolgen nicht zulässig?

Eine Verlesung gem. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist unzulässig, wenn es um die Folgen einer schweren Körperverletzung geht, §§ 226, 227 StGB.
 
Bei Tateinheit zwischen Körperverletzung und einer anderen Straftat, wenn dadurch der Schuldumfang hinsichtlich der durch dieselbe Handlung verwirklichten Tat nachgewiesen werden soll, zB. Verletzungen als Nachweis für bedingten Tötungsvorsatz.

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