Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Definiere:
(1) Rechtsgeschäft
(2) Schuldverhältnis
(3) Anspruch

(1)  besteht im Recht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
 
(2) Das Schuldverhältnis (lat. obligatio) bezeichnet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Rechtssubjekten, in dem ein Rechtssubjekt (Schuldner) einem anderen Rechtssubjekt (Gläubiger) eine Leistung oder Rücksichtnahme i.S.d § 241 Abs. 2 BGB schuldet.
 
(3) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) (Legaldefinition in § 194 BGB)

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