Neues Wissen ab dem 16.01.18

Strafrecht

Was sind:
 
(1) Dauerdelikte
(2) Sonderdelikte (2 Arten)
(3) Unternehmensdelikte
(4) Eigenhändige Delikte

(1) Die Tat ist bereits mit Eintritt eines rechtswidrigen Zustandes vollendet, aber erst mit seiner Aufhebung beendet
 
(2) Täter dieser können nur bestimmte im TB beschriebene Personen sein (Amtsträger, Richter)
- echtes     -> strafbegründend
- unechtes -> strafschärfend
 
(3) Vollendung und Versuch sind gleichgestellt (Bsp: §§ 307, 309 StGB)
-> Danach pönalisiert Gesetz das bloße Unternehmen
-> unternehmen als unmittelbares Ansetzen
 
(4) Eigenhändige Delikte bezeichnet eine Straftat, die nur von einem Täter, der die Tathandlung selbst (eigenhändig) ausführt, begangen werden kann

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