Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Was muss in den typischen Abschleppfällen angesprochen werden?

Anspruch gem. §§ 280 I, III, 283 iVm § 604 I BGB
  • K könnte gegen F einen Anspruch auf Ersatz der 80 € gemäß §§ 280 I, III, 283 iVm § 604 I BGB haben, wenn dieser die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe der Parkfläche (infolge der Abschleppaktion des K) schuldhaft unmöglich geworden ist
  • Setzt einen Leihvertrag voraus (Bei Entgelt: Mietvertrag)
  • Mit dem Aufstellen der Parkplatzschilder hat K deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen öffentlichen, sondern um einen Privatparkplatz handelt und die Rechtmäßigkeit der Benutzung vom Zustandekommen eines Vertrages zwischen ihm und dem jeweiligen Benutzer abhängen soll
  • Entweder ablehnen oder konkludente Annahme, jedenfalls nach Empfängerhorizont -> hier aber eher: keine Annahme

 

  • § 677, 683 S. 1, 670 BGB

Fremd:

  • Im Pflichtenkreis des Parkenden (+) 1004 und 862 BGB anprüfen
  • Eigener Interessenkreis? : Er lässt das Fahrzeug deswegen abschleppen, weil er sich nunmehr gegen die von der Fahrerin F begangene Besitzstörung im Wege der Selbsthilfe nach § 859 I BGB zur Wehr setzen will
  • Somit auch-fremdes Geschäft

Fremdgeschäftsführungswille:

  • Wird auch bei auch-fremden Geschäften vermutet
  • Hier aber möglicherweise widerlegt
  • wird man bei lebensnaher Betrachtung im vorliegenden Fall annehmen müsse, dass K weniger aus altruistischen Motiven handelt (weil er der F mit der Befreiung von ihrer Beseitigungspflicht einen Gefallen tun möchte), sondern in erster Linie aus egoistischen Erwägungen (weil es ihn ärgert, dass jemand seinen Parkplatz wie einen öffentlichen Parkplatz nutzt, ohne bei ihm einzukaufen)
  • Selbst wenn: Mutmaßlicher Wille problematisch -> im Interesse?

pro: Pflicht aus § 862 BGB, 1004 BGB

contra:Im Einzelfall dann nicht, wenn keinerlei Schäden dadurch drohen

-> dann vllt. 679 BGB -> 862 dient Wahrung des Rechtsfriedens und damit dem öffl. Interesse oder nur privater Rechte

An § 823 II iVm § 862 BGB denken

  • Schaden aus Zahlung an Abschleppunternehmer?
  • Ersatzfähig können grundsätzlich auch solche Schäden sein, die auf ein willentliches Verhalten des Verletzten zurückgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entstehung dieser Schäden vom Schutzzweck der verletzten Norm – hier des § 858 I BGB – umfasst wird. Dazu können insbesondere Aufwendungen gehören, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung trifft

 

  • 242 BGB ansprechen

Diskussion