Zusammenstellung wichtiger Karten 3

A. Allgemeines
V. Rechtsquellen des Europarechts
2. Sekundärrecht
Art.288 III AEUV: Richtlinie
  • (P) Ist RL unmittelbar, d.h. ohne nationalen Umsetzungsakt, anwendbar?
    • Voraussetzungen
    • Was ist die Folge der unmittelbaren Anwendbarkeit?
    • Was ist der Grund für die Möglichkeit der unmittelbaren Anwendbarkeit

(JI S.8f.)

Unmittelbare Anwendbarkeit möglich.
 
Voraussetzungen
I. Umsetzungsfrist ist abgelaufen
II. Nicht oder nicht vollständige Umsetzung der RL
III. Unbedingtheit und hinreichende Bestimmtheit der RL
     = RL gibt nat. Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum und kann ohne weitere Konkretisierung 
        angewandt werden. Es darf auch Spielraum bzgl. des "wie" der Umsetzung bestehen.
     → Ermittlung durch Auslegung
     Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist unschädlich.
 
Folge
Beachtung der RLBestimmungen durch Behörden und Gerichte von Amts wegen.
 
Grund für die Möglichkeit der unmittelbaren Anwendung
Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile).
  • Andernfalls könnte die Mitgliedstaaten die Anwendung von EU-Recht verhindern, indem sie die RL nicht umsetzen.
  • Mitgliedstaat verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Erlass der RL im Rat zustimmt, sie dann aber nicht umsetzt.
  • Sanktionsgedanke: Mitgliedstaat soll sich durch Nichtumsetzung nicht seiner unionsrechtlichen Verpflichtung entziehen.
  • Vertragsverletzungsverfahren (Art.358 AEUV) reicht zur Sicherung der Wirksamkeit des EU-Rechts nicht aus, da es Umsetzungsverzögerungen nicht verhindern kann.

Diskussion