Zusammenstellung wichtiger Karten 3

I. Einsätze der Bundeswehr
I. Einsatz der Bundeswehr im Ausland
2. Ausführungen Einsatz iRe NATO- / UNO-Einsatzes: Einschränkungen des Handelns der BRegierung: Art.87a II GG
  • (P) Kann Art.87a II GG ein auf Art.24 II GG gestütztes Handeln der BRegierung einschränken? Ist Art.87a II GG iRv Art.24 II GG anwendbar?
 
Art.87a II GG
Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
 
(JI S.122ff.)

Kontra Pro
  • Historisch
    • Bei Einfügung des Art.87a II GG war dieser nicht als Einschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundes iRv Art.24 II GG gedacht.
    • Hist. Gesetzgeber wollte nur Vss. des Einsatzes von Streitkräften im Fall eines inneren Notstands regeln.
    • Keine Schaffung neuer / Beschränkung alter Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte.
  • Andernfalls Widerspruch zu Völkerrechtsfreundlichkeit des GG
Art.24 II GG: Möglichkeit der Mitgliedschaft in
                      Systemen kollektiver Sicherheit
Art.87a II GG: "Verbot" der Erfüllung der
                         Pflichten, die aus der
                         Mitgliedschaft resultieren.
→ Widerspruch
  • Wortlaut
Art.87a II GG unterscheidet nicht zwischen der Örtlichkeit des Einsatzes (In- / Ausland)
 
Ergebnis
  • Art.87a II GG kann Art.24 II GG nicht einschränken.
  • Art.87a  II GG kann aber eine Handeln der BRegierung gestützt auf den Umkehrschluss aus       Art.59 II 1 GG einschränken.

Diskussion