Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Art.4 GG
I. Art.4 I, II GG: Glaubensfreiheit
Kopftuch-Fälle
  • (P) Kann ein Kopftuchverbot und damit der Eingriff in Art.4 I, II GG allein mit verfassungsimmanten Schranken (staatl. Neutralitätspflicht, GR Dritter, staatl. Bildungsauftrag) gerechtfertigt werden oder ist eine Konkretisierung durch ein Parlamentsgesetz erforderlich (→ Gesetzesvorbehalt)?
 
(JI S.99)

 
BVerfG
Gesetzesvorbehalt (+)
a.A. (Sondervoten zur 1. Kopftuch-Entscheidung)
Gesetzesvorbehalt (-)
  • Da GREingriff vorliegt, greift die Wesentlichkeitstheorie
  • Erst-recht-Schluss
  • Wenn schon GR, die unter einem Gesetzesvorbehalt stehen, nur durch ein Parlamentsgesetz eingeschränkt werden können, dann gilt dies erst recht für nur verfassungsimmanent beschränkbare GR
    • Normen des GG sind zu unbestimmt, als dass daraus direkt Schranken abgeleitet werden können.
    • Erforderlich ist, dass ausdrückliche "Kopftuchregeln" getroffen werden.
  • Aus Art.33 V GG lässt sich Pflicht des Beamten zur Zurückhaltung / Neutralität bereits ableiten → Wenn der Beamte schon dazu angehalten wird, bedarf es keines weiteren Gesetzes.
 
 

Diskussion