Zusammenstellung wichtiger Karten 3

J. Vorläufiger Rechtsschutz
VI. §80a VwGO: Antrag
2. Ausführungen: Begründetheit
  • Obersatz Begründetheit
  • Schema Begründetheit
 
(JI BauR S.55-57)

OS, falls ein Problemschwerpunkt auf obj.-rechtl. Norm liegt
Der Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des VA (Suspensivinteresse) das Interesse der Allgemeinheit und des Beigeladenen an dessen Vollziehung (Vollzugsinteresse) überwiegt.
Das Gericht nimmt dabei in der Praxis eine summarische Prüfung vor.
Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
 
Beachte
Je nach Antragsrichtung (ob Antrag auf Vollziehung oder Aussetzung der Vollziehung gerichtet ist), muss das Aussetzungs- bzw. das Vollzugsinteresse überwiegen!
 

Schema, falls ein Problemschwerpunkt auf objektiv-rechtlichen Normen liegt.

I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache (AnfechtungsKL)

   1. Zulässigkeit der Hauptsache (ein Satz)

   2. Begründetheit der Hauptsache

       1. RMK des VA

           a) RGL für Erlass des VA

           b) Formelle RMK des VA

           c) Materielle RMK des VA

       2. Rechtsverletzung des Antragsstellers

           (+),  falls Verletzung in drittschützenden Normen

        OS: §113 I 1 VwGO; es kommt von vornherein

→ Die AnfechtungsKL kann nur Erfolg haben, wenn eine drittschützende Norm verletzt ist.

Hauptsachverfahren offensichtlich erfolgreich: Überwiegen des Aussetzungsinteresses

Hauptsacheverfahren offensichtlich erfolglos: Überwiegen des Vollzugsinteresses

Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht möglich: Unabhängige Interessenabwägung.

  • Untersuchung, welche Folgen eintreten, wenn dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutz nicht stattgegeben wird, der Antragsteller aber in der Hauptsache obsiegt (irreparable Schäden).
  • Es ist zu überlegen was geschieht, wenn der Antrag erfolgreich ist, der Antragsteller in der Hauptsache aber unterliegt (finanzielle, wirtschaftliche Einbußen, Perpetuierung eines unerwünschten Zustandes).
  • Berücksichtigung der Wertung des §80 II VwGO
§80 II 1 Nr.1-3, S.2 VwGO: Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weist auf

                                                        ein Überwiegen des Vollzugsinteresses hin.

§80 II 1 Nr.4 VwGO: Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des §80 I VwGO.

OS, falls im SV nur die Verletzung drittschützender und nicht auch obj.rechtl. Normen angelegt ist

Der Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des VA (Suspensivinteresse) das Interesse der Allgemeinheit und des Beigeladenen an dessen Vollziehung (Vollzugsinteresse) überwiegt.
Das Gericht nimmt dabei in der Praxis eine summarische Prüfung vor.
Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
 
In Betracht kommt von vornherein nur eine RWK des VA aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Normen, auf deren Verletzung sich der Antragsteller nur berufen kann.

Schema, falls im SV nur die Verletzung drittschützender und nicht auch obj.rechtl. Normen angelegt ist

Nur Prüfung der Verletzung drittschützender Normen

Anmerkung

Der Aufbau der Prüfung der Begründetheit ist str.

  • Da der Kläger nur den Verstoß gegen drittschützende Bestimmungen erfolgreich rügen kann, ist es an sich richtig, nur diese drittschützende Norm zu prüfen.
  • Sollte jedoch nach den Sachverhaltsangaben bei einer objektiv-rechtlichen Vorschrift ein Problemschwerpunkt liegen, bietet sich der klassische Prüfungsaufbau (Rechtsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit, Rechtsverletzung) an.
    • Es muss dann allerdings iRd Prüfungspunktes Rechtsverletzung klargestellt werden, dass der Kläger sich auf die eventuelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht berufen kann, weil ihn die entsprechende Vorschrift nicht schützt.

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