Zusammenstellung wichtiger Karten 3

B. Bauleitplanung: Prüfung eines Bebauungsplans
III. Abwägungsgebot und gerichtliche Kontrolle
3. Relevanz eines Fehlers
  • §214 I 1 Nr.1, III 2 BauGB: Relevanz von Abwägungsfehlern
    • Wie wird ein Abwägungsfehler geprüft? (Schema)
 
(JI S.4)

I. Beachtlichkeit des Fehlers iSv §214 I 1 Nr.1, III 2 BauGB
   1. Handelt es sich um einen Fehler im Abwägungsergebnis?
       Dieser ist stets beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bauleitplans (s.o.)
 
   2. Handelt es sich zwar um einen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials
       (§2 III BauGB) bzw. im Abwägungsvorgang (§214 III 2 BauGB), ist dieser aber offensichtlich und von
       Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens (§214 I 1 Nr.1 BauGB) bzw. das Abwägungsergebnis
       (§214 III 2 BauGB) gewesen?
  • „offensichtlich“ bedeutet, dass der Mangel leicht erkennbar sein muss, indem er sich aus Akten, Protokollen o.ä. ergibt (sog. äußere Seite des Abwägungsvorgangs).
  • Fehler, die möglicherweise existieren, weil bestimmte Abwägungen im Planaufstellungsmaterial nicht wiederzufinden sind, genügen dahingegen ebenso wenig wie die Planungsmotive der Entscheidungsträger (sog. innere Seite des Abwägungsvorgangs).
  • Ferner ist nur ein solcher Fehler von Einfluss auf das Verfahrens- bzw. Abwägungsergebnis gewesen, bei dem die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
    • Diese Möglichkeit einer anderweitigen Planung muss substantiiert dargelegt werden, zB anhand von Planungsunterlagen. Bloße abstrakte Mutmaßungen genügen nicht.

 

II. Vorliegen eines beachtlichen Fehlers:
     Fragen, ob der Fehler in einem ergänzenden Verfahren nach §214 IV BauGB geheilt werden kann.
  • Dabei ist zu beachten, dass der Fehler die Grundzüge der Planung nicht berühren darf.
  • Zulässig sind nur punktuelle Nachbesserungen in der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials bzw. im Abwägungsvorgang.

 

III. Ggf. Unbeachtlichkeit des Fehlers durch Fristablauf nach §215 I BauGB

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