Zusammenstellung wichtiger Karten 3

B. Hypothekenrecht
VII. Tilgung der Forderung
  • §1165 BGB Freiwerden des Schuldners
    • Welche Konstellation erfasst §1165 BGB
    • Folge, wenn HypothekenGl Verzicht / Aufhebung / Rangänderung nicht erklärt hätte
    • Folge, wenn HypothekGl Verzicht / Aufhebung / Rangänderung erklärt
    • Regelung des §1165

Konstellation
  • HypothekenGl verzichtet auf Hypothek (§1168), hebt Hypothek auf (§§875, 1183), räumt anderem Grundstücksrecht den Vorrang ein.
  • Forderungsschuldner zahlt, obwohl der Grundstückseigentümer aufgrund einer Abrede zwischen Forderungsschuldner - Grundstückseigentümer hierzu verpflichtet gewesen wäre.
 
Folge, wenn HypothekenGl Verzicht / Aufhebung / Rangänderung nicht erklärt hätte
  • RF bzgl. Forderung: §362 I: Erlöschen
  • RF bzgl. Hypothek: §1164 I 1: Übergang auf Forderungsschuldner
                                                             Gesichert wird jetzt der RegressAS des Ford.Schuldners gg.
                                                             Grundstückseigentümer aus der Abrede (§§311 I, 133, 157)
 
Folge, wenn HypothekenGl Verzicht / Aufhebung / Rangänderung erklärt
  • bei Verzicht / Aufhebung
    • Hypothek besteht nicht mehr
    • Hypothek kann nicht nach §1164 I 1 auf Schuldner übergehen und den RegressAS gg. Grundstückseigentümer sichern.
  • Bei Rangänderung
    • Hypothek geht nach §1164 I 1 auf Schuldner über, wg. des schlechten Rangs besteht aber keine Befriedigungsmöglichkeit mehr.
 
Regelung des §1165 BGB
Erlöschen der Forderung des "HypothekenGl" gg. Forderungsschuldner in der Höhe, in der der Forderungsschuldner gg. Grundstückseigentümer einen RegressAS nach §1164 I 1 iVm §§311 I, 133, 157 BGB gehabt hätte.

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