Zusammenstellung wichtiger Karten 3

B. Hypothekenrecht
VII. Rechtsfolgen der Tilgung der Forderung
2. Leistung an den Nichtberechtigten
  • Gesetzlicher Übergang der Hypothek kraft Legalzession, §§893, 892 BGB
    • §893: Erfüllung der Forderug mit Leistung an Nichtberechtigten
    • (P) Fehlen einer Regelung bzgl. der Rechtsfolge bzgl. der Hypothek
      • (P) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach §892, wenn die Hypothek kraft Gesetzes übergeht? Eigentlich setzt §892 ja rechtgeschäftlichen Erwerb voraus.
 
verstehe die Karte nicht
(Vieweg §15, Rn.69)

Gutgläubiger Erwerb nach §892 (+)
Erwerb der Hypothek erfolgt zwar kraft Gesetzes, beruht aber mittelbar auf einem Rechtsgeschäft, nämlich der Tilgung der Forderung.
 
Beachte
Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen auf einen obligatorischen AS an den falschen Gläubiger geleistet wird (so zB wenn sich ein Scheingläubiger, zB Dieb des Hypothekenbrief) als der richtige Gläubiger ausgibt und der Schuldner an ihn leistet.
  • Schutz des Schuldners (-), da öff. Glaube des GB nicht für Forderungen gilt.
    • GB gibt keine Vermutung dafür, dass der Eingetragene auch der Gläubiger des Schuldners ist.
  • Anwendung nur der §§370, 407ff. BGB

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