Zusammenstellung wichtiger Karten 3

D. Gesamtschuld
I. Allgemeines
1. Abgrenzung: Abgrenzung der Gesamtschuld zur Teilschuld iSv §420 BGB
Teilschuld
  • Entstehung
  • Voraussetzung
  • Rechtsfolge
    • Einzel- oder Gesamtwirkung?
  • Liegt bei einem gemeinsamen Vertragsschluss eine Teilschuld vor?
 
(M 11.07.17)

Entstehung
kraft Gesetzes, durch Vertrag
 
Voraussetzung
Teilbare Leistung
 
Rechtsfolge
Verpflichtung der Schuldner zu gleichen Anteilen; AS des Gläubigers gg. Schuldner in Höhe seines jeweiligen Anteils.
→ Einzelwirkung: Beurteilung der einzelnen Pflichten unabhängig voneinander.
 
Beachte: Geltendmachung von Rücktritts- und MinderungsR aber nur gemeinsam (§351, 441 II BGB)!
 
Liegt bei einem gemeinsamen Vertragsschluss eine Teilschuld vor?
§427 BGB: Im Zweifel Vorliegen einer Gesamtschuld, wenn mehrere sich durch Vertrag gemeinschaftlich
                    zu einer teilbaren Leistung verpflichten.
Rspr.: Ausnahmsweise Teilschuld (+), wenn nach den Erwartungen der Vertragsparteien jeder Schuldner 
           nur anteilig verpflichtet werden soll.

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