Revisionsklausur

Grundlagen

Wie wirkt sich die Zulässigkeit einer Berufung auf die Zulässigkeit einer Revison aus?

Im Fall der Sprungrevision nach § 335 StPO denkbar
Anfechtender hat grundsätzlich die Wahl zwischen Berufung und Revision
Allerdings gibt es denn Sonderfall des § 313 StPO --> Berufung bei besonders geringer Geldstrafe angenommen werden "Annahmeberufung"
--> Hier ist fraglich, ob auf die Annahme durch das Berufungsgerich gewartet werden muss, um in die Revision zu wechseln

Diskussion