eigene Karten: Fach 4b

Abwasser

Wer ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet?

- Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten 

- Träger öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt Entwässerung ihrer Anlagen

(§ 96 NWG und § 79b WG LSA)

Diskussion