Fehler aus Aktenvorträgen

ZivilR

Ist die Klage unzulässig, nur weil der Kläger zuvor einen Prozessvergleich gegen den Beklagten erstritten hat und nun eigentlich auch aus dem Vergleich vollstrecken könnte?!
 
Fall: Vergleich darüber, dass Beklagten ein Grundstück auflassen und übertragen sollen.

  • Ja - RSB (-)
  • Nein - RSB (+)
Das RSB fehlt zwar immer dann, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erhalten kann, z.B. wenn der Kläger bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist.
Ausnahmsweis besteht aber in solchen Fällen ein RSB für die Leistungsklage, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. Um den aus dem Prozessvergleich folgenden Anspruch auf Abgabe einer Auflassungserklärung zu vollstrecken, müssten die Kläger das Verfahren zur Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung gem. § 888 ZPO durchführen.Mithin ist der Beklagte durch die Beantragung von Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Abgabe der Auflassungserklärung zu veranlassen. Demgegenüber wird die Auflassungserklärung im Falle der Verurteilung des Beklagten gem. § 894 ZPO fingiert. Da durch ein Urteil diese erhebliche Vereinfachung im Vollstreckungsverfahren erreicht wird, hat der Kläger ein nachvollziehbares, schutzwürdiges Interesse an der Klage.

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