Fehler aus Aktenvorträgen

ZivilR

Woran ist zu denken, wenn der VA nicht vollständig begründet wurde?

An § 39 Abs. 1 VwVfG NRW
--> danach ist der schriftliche VA mit einer Be-
     gründung zu versehen, in der die wesentlichen
     tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzu-
     teilen sind, die die Behörde zu ihrer Entschei-
     dung bewogen haben.
     wenn (-): dürfte im Prozess (mit Klageerwider-
     ung) nach Maßgabe von § 45 I Nr. 2, II VwVfG
     NRW geheilt worden sein. [...] Dies dürfte 
     jedenfalls die wesentlichen Gesichtspunkte 
     der Entscheidung der Behörde erkennen
     lassen und damit § 39 I VwVfG NRW genügen.

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