ExVerwRAT

2-Stufen-Theorie

Nur im Rahmen der Leistungsverwaltung relevant!
 
Bei Benutzung öffentlicher Anstalten o. Einrichtungen durch Bürger.
 
(z.B. öffentlich-rechtlich durch Eigenbetrieb, oder privat-rechtlich durch GmbH)
 
Frage: Wäre für einen Bürger der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg eröffnet im Rahmen einer Klage?
 
Stufe 1: "ob" dem Bürger die Benutzung der Einrichtung gestattet wird. 
-> Immer öffentlich-rechtlich! Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. 
 
Stufe 2:
a) Hier muss man schauen, ob die Einrichtung öffentl.-rechtl. oder privatrechtlich organisiert wird, dann ist die Frage "wie" dem Bürger die Benutzung der Einrichtung gestattet wird. 
b) Wenn Eigenbetrieb, fraglich, wie das "wie" klassifiziert werden kann: Indizienfeststellung:
aa) Satzung, Gebühr -> öffentl.-rechtl.
bb) AGB's, Nutzungsentgelt -> priv.-rechtl.
cc) Wenn strittig, wird grds. öffentl-rechtl. Handeln vermutet.

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