SchR AT

Vertretenmüssen - ohne Verschulden
 
Definiere Garantieübernahme. Wozu muss sie abgegrenzt werden?

Garantieübernahme,
eine Zusicherung im Sinn einer Garantie liegt vor, wenn der Verkäufer vertraglich die Gewähr für das Vorhandensein einer Beschaffenheit übernimmt und dabei seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einstehen zu wollen.
(§ 443 I BGB)
 
Abgrenzung zur bloßen Beschaffenheitsangabe, §§ 133, 157 BGB
(§ 434 I 1 BGB)

Diskussion