SchR AT

Vertretenmüssen - wg. eigenem Verschulden
 
Was hat der Schuldner zu vertreten? Normen.
Welche Probleme stellen sich?

§ 276, Vorsatz und Fahrlässigkeit
 
1. Vorsatz
> Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs, wobei es genügt, dass der Handelnde den möglichen pflichtwidrigen Erfolg in Kauf nimmt.
§ 276 - Vorsatztheorie, Bewusstsein über Rechtswidrigkeit erforderlich
§§ 823 ff. - Schuldtheorie, nicht erforderlich
 
2. Fahrlässigkeit
> § 276 II, objektiver Maßstab - wie sich ein besonnener und gewissenhafter Angehöriger desselben Verkehrskreises verhält.
> objektive Vorhersehbarkeit und objektive Vermeidbarkeit
Probleme - Rechtsirrtum (s.o. Vermeidbarkeit)/ best. Personengruppen (Jugendliche, Hilfsbedürftige, s.o. Verkehrskreis)

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