SchR AT

Vertretenmüssen - wg. eigenem Verschulden
 
Wie erfolgt Verschulden bei "unnatürlichen" Personen/ Schuldnern?
Wer wird einbezogen? In welchem Umfang?

Vertretenmüssen - wg. eigenem Verschulden, unnatürliche Schuldner
 
= Organhandeln
 
1. Gesetzliche Organe, § 31 BGB (analog)
2. Repräsentanten, Personen denen kraft Satzung oder durch interne Betriebsregelungen wichtige Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen sind.
 
Umfang
> in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen.

Diskussion