VerwR AT

Verfassungsorgan als Behörde iSd. § 1 IV VwVfG?

(+), wenn die wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Verfassungsorgane
 
- sachlich der öff. Verwaltung zuzurechnen sind und
- ihre Grundlage im öff.-R. haben
 
(z.B. wenn der BTag eine Entscheidung aufgrund einfachgesetzlicher Normen trifft)

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