VerwR AT

§ 40 I 1 VwGO – Öffentlich-rechtliche Streitigkeit – Leistungsverwaltung

Π Keine streitentscheidende Norm einschlägig
 
Zwei-Stufen-Theorie
 
"Ob" der Leistung => immer öffentlich-rechtlich
"Wie" der Leistung kann privatrechtlich sein
 
Öffentlich-rechtlich bei einstufigem Verfahren, wenn es um verlorene Zuschüsse geht.
Schenkung, da der Staat nicht zu Schenkungen berechtigt ist.

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