Typisches Mündliche..

Die Gemeidehoheiten nach Art.28 II GG

  1. Gebietshoheit: Befugnis, im Gemeindegebiet rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen und Hoheitsgewalt auszuüben
  2. Organisationsgewalt: Ausgestaltung der internen Organisation – Befugnis für Aufgabenwahrnehmung, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten
  3. Personalhoheit: Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten und Beamten
  4. Finanzhoheit: Recht auf eigenverantwortliche Einnahmen und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesen (aber kein originäres Steuerfindungsrecht)
  5. Planungshoheit: eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung
  6. Satzungshoheit: Befugnis zur Rechtssetzung
  7. Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Sparkassen) und Kooperationshoheit (mit anderen Kommunen Selbstverwaltungsaufgaben bewältigen)

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