Typisches Mündliche..

Hat der Bürgermeister ein materielles Prüfungsrecht, was auf die TO des Gemeinderats kommt?

hM (-)
Der Bürgermeister ist zwar zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns des Gesamtorgans Gemeinderat befugt und verpflichtet (§ 62 II GO NRW). Diese Kompetenz begründet aber nach dem klaren Wortlaut von § 62 II GO NRW nur eine Ex-post-Kontrolle. Sie setzt voraus, dass der Gemeinderat zunächst überhaupt einen Beschluss gefasst hat. § 62 II GO NRW gibt dem Bürgermeister aber nicht das Recht, Beschlüsse von vornherein dadurch zu unterbinden, dass Verhandlungsgegenstände gar nicht erst auf die Tagesordnung gesetzt werden.

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