Fehler aus Aktenvorträgen

ZivilR

Fall: Verkauf auf Internetplatform. Software-Fehler, der beim Update die Preise um jeweils drei Kommastellen nach rechts verschiebt.
Anfechtungsgrund?

Erklärungsirrtum iSd § 119 I 2. Alt BGB
 
Die tatsächlich auf der Internetplattofrm erschienenen Preise entprachen nicht dem Erklärungswillen des Verkäufers. Zwar ist der Irrtum nicht dem Verkäufer selber oder einem seiner Mitarbeiter unterlaufen. Vielmehr beruhte die Änderung der Preise auf einem Fehler im Datentransfer durch die bislang anstandungsfrei laufende Software. Die Verfälschung einer Erklärung durch unerkannt fehlerhafte Software dürfte aber als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen sein. Denn es dürfte kein Unterschied machen, ob sich der Erklärende bzw. dessen Erfüllungsgehilfe selbst verschreibt/vertippt oder die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem Weg zum Empfänger eintritt. Dies dürfte sich auch aus § 120 BGB ergeben, wonach eine Willenserklärung, die durch die zur Übermittlung verwendete Person/Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 als Fall des Erklärungsirrtum angesehen. Ebenso dürfte zu beurteilen sein, wenn - wie hier - auf Grund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler eintritt, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen hat.

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