Fehler aus Aktenvorträgen

ZivilR

Fall: Verbraucher kauft im Internet Kaufgegenstand. Nach seiner Bestellung erhält Verbraucher eine automatisierte E-Mail samt Zahlungsaufforderung über den Kaufpreis.
Was ist das Angebot, was die Annahme

  • Angebot = Bestellung des Käufers/
    Annahme = E-Mail
  • Angebot = Internetseite//
    Annahme = Bestellung des Käufers
Angabe über die Waren im Internetshop = invitatio ad offerendum
Angebot = Bestellung.
E-Mail = Annahme. Warum?
Da auch eine automatische Erklärung im Ergebnis auf menschliches Handeln zurückzuführen ist, kann darin eine wirksame Willenserklärung liegen. Bei der E-Mail dürfte es sich nicht lediglich um eine Eingangsbestätigung iSd § 312i I 1 Nr. 3 BGB gehandelt haben. Dafür könnte zwar sprechen, dass die E-Mail unmittelbar nach der Bestellung automatisch versandt uns darin die Bestellung bestätigt wurde. Da die E-Mail aber vor allem auch Zahlungsinformationen enthielt und die Auslieferung der Ware ausschließlich vom Zahlungseingang abhängig gemacht wurde, dürfte die Mitteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden können, dass es sich um eine verbindliche Annahme des Angebots handelt und lediglich noch der Versand abzuwickeln ist.

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