Typisches Mündliche..

Beweislast negative Feststellungsklage

Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbekl. berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, daß bei der negativen Feststellungsklage der Bekl. die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt.

Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muß, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. In welcher Parteirolle er sich dabei befindet, ist gleichgültig. Bei einer Leistungsklage muß daher der Kläger ebenso wie bei einer positiven Feststellungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muß die Klage abgewiesen werden. Grundsätzlich nichts anderes gilt bei der negativen Feststellungsklage, mit der der Kläger einem Anspruchsberühmen des Beklagten entgegentritt. Hier muß der Feststellungskläger lediglich beweisen, daß sich der Beklagten eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Dagegen obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluß 

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