Typisches Mündliche..

Zulässigkeitsvoraussetzungen im Urkundsprozess

1. Allgemeine Regeln der ZPO
    sofern die §§ 592 ff. ZPO keine Sonderregeln
    vorsehen
 
2. Statthaftigkeit § 597 II ZPO
  • grds. nur Zahlungsklage
  • Urkunden sind vorzulegen (Telefax ausreichend) 
      --> Kopie ausreichend, solange die Über-
            einstimmung mit dem Original unstr.
      --> keine Umgehung dadurch, dass Er-
            gebnisse einer anderweitigen Beweis-
            aufnahme in Urkundenform (Gutachten,
            Vernehmungsprotokoll) vorgelegt werden
 
3. Erfordernis der Vorlage von Urkunden
    grds. gem. § 592 S. 1 ZPO alle anspruchsbe-
    gründenden Tatsachen,
    ausn. § 597 II ZPO, nur solche, die streitig sind
    Gegenausn. sofern Säumnis des Beklagten, 
    sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen
 
4. Beschränkung der Beweismittel
    ausschließlich Urkunden für Begründetheit,
    für Zulässigkeitsfragen gelten alle Beweis-
    mittel
 
5. Wechsel des Verfahrens
    Gem. § 596 ZPO kann der Kläger bis zum 
    Schluss der mündlichen Verhandlung vom 
    Urkundenprozess Abstand nehmen
    (idR, wenn er erkennt, dass er mangels ge-
     eigneter Beweismittel im Urkundenprozess
     nicht durchdringt)
     Zul. gem § 263 ZPO

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