Typisches Mündliche..

Statthafte Klageart bei Gefährderansprachen
("Sie sind polizeirechtlich bekannt. Wir legen Ihnen nahe, nicht zum geplanten Fußballspiel zu fahren, da Sie mit polizeilichen Maßnahmen zu rechnen haben")

  • Anfechtungsklage
  • Feststellungsklage
[§ 40 I 1 VwGO (+), wegen des Sachzusammenhangs zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr]
 
AK (-), weil die Erklärung keine Regelungswirkung besitzt
--> ACHTUNG, hier unbedingt Auslegung, analog
     § 133 BGB vornehmen!
 
FK (+), weil abgegebene Erklärung (nach Auslegung) weder Ge- noch Verbot enthält
--> FI (+), weil die verhaltenssteuernde Maß-
     nahme tatsächlich geeignet ist, die allg. 
     Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) zu beschränken
     --> wenn Realakt gegenstandslos (erledigt)
          dann darüber hinaus qual. FI erforderl.

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