Ref ÖR Ausgangsbescheid

1. Warum ist die Augangsbehörde zu nennen?
2. Was ist bei der Behördenbezeichnung zu beachten?
3. Wann ist eine Zustellung erforderlich?
4. Was ist beim Adressaten zu beachten?

1. Folgt aus §§ 37 III 1, 44 II Nr. 1 VwVfG
 
2. Die Behörde darf nicht mit ihrem Rechtsträger (Gemeinde/Stadt) verwechselt werden. Auch ist strikt zwischen der Behörde und der Organisationseinheit zu trennen, für die die Behröde handelt (zB. Bauamt).
 
3. Zustellung ist erforderlich, wenn gesetzlich vorgeschrieben. Wichtigster Fall: § 56 VI PolG/63 VI VwVG. Im Übrigen ist es die freie Entscheidung der Behröde, ob sie zustellt. Ist üblich bei belastenden Verwaltungsakten.
 
4. Wenn der Adressat einen Bevollmächtigten bestellt hat und dieser Bevollmächtigte schriftlich seine Vollmacht nachgewiesen hat, MUSS gem. § 7 I 2 VwZG zwingend an ihn zugestellt werden. Wegen §5 IV VwZG ist das Empfangsbekenntnis (EB) als Zustellungsart zu wählen. Fehlt Bevollmächtigung, ist die Postzustellungsurkunde üblich.
 
Bei einfacher Bekanntgabe eines VA hat die Behörde bzgl. des Adressaten Ermessen, § 41 I 2 VwVfG. Üblich ist auch hier, an den Bevollmächtigten zu adressieren.

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