WISP - Oberstufe

Kooperationsformen

Kartell:
 
Absprachen und gemeinsame Verhaltensweisen zur gemeinsamen Beschränkung des Wettbewerbs
 
- Preiskartelle
- Quotenkartelle
- Gebietskartelle
- Submissionskartelle
 
sind Gemäß §1 GWB verboten!
 
Bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen können unter besonderen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen sein. Dies sind:
 
- Normen-, Typen- und Konditionskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung von Normen oder Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Gegenstand haben
 
- Spezialisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben
 
- Rationalisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zu sonstiger Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge.
 
 
 
Syndikat:
 
-Vereinbarung zwischen Wettbewerbern über die gemeinsame Beschaffung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen.
 
Vetriebssyndikate sind i.d.R. kartellrechtlich verboten!
 
 
 
Joint Venture:
 
- Gemeinsame Tochtergesellschaft von mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen.
- Die Gründungsunternehmen bringen ihr Kapital, Know How und ihre Patente ein.
- Die Tochtergesellschaft ist rechtlich selbstständig.
 
 
Folgen einer Kooperation:
- rechtliche Selbstständigkeit bleibt erhalten
- wirtschaftliche Selbstständigkeit wird teilweise aufgegeben

Diskussion