Wer ist geeignet und berechtigt Auszubildende einzustellen und auszubilden?

Wer sowohl fachlich als auch persönlich geeignet ist und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzt.

Wer nur einstellt aber nicht selbst am Arbeitsplatz ausbildet, benötigt nur die persönliche Eignung.

Persönlich nicht geeignet ist, wer Jugendliche nicht beschäftigen darf, weil er wegen bestimmter Verbrechen verurteilt wurde oder weil er wiederholt schwer gegen das BBiG oder das JarbSchG verstoßen hat.

Diskussion