Wer darf unter welchen Voraussetzungen eine Verlänger-ung der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit beantragen (ohne dass der Auszubildende zuvor die Abschlussprüfung nicht bestanden hat)?

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle (nur) auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbild-ungsziel zu erreichen, z. B. wegen

Krankheit, Schwangerschaft
besonders schlechter Lernleistungen

Die Elternzeit verlängert die Ausbildungszeit automatisch, § 20 (1) BerzGG

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