Mündl. Prüfung Grundlagenwissen

BVerfG und EuGH
 
(1) Wichtige Urteile im Zusammenspiel
 
I. Solange I 
II. Solange II
III. Bananenmarktentscheidung
IV: Maastricht-Entscheidung
V. Lissabon-Entscheidung
VI. Mangold-Beschluss
VII. OMT

I. Solange I 
-> BVerfG sah sich befugt, Rechtsakte der Union am Maßstab des GG zu überprüfen
 
" Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritte ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenene und in Geltung stehenden formulierten Katalog von GR enthält, der dem Grundrechtskatalog des GG adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 267 AEUV geforderten Entscheidung des EUGH die Vorlage eines Gerichts an das BVerF iRd Normenkontrollverfahrens zulässig..."
 
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II. Solange II
-> BVerfG revidiert die Entscheidung
 
"Solange die Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der GR geg. der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom GG als unabdingbar gebotenen GR-Schutz im wesentlichen gleichzuachten ist, wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht nicht mehr ausüben, entsprechende Vorlagen nach Art. 100 I Abs. sind somit unzulässig
 
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III. Bananenmarktentscheidung
-> Konkretisierung der Solange II - Rechtsprechung, hoher Standard für die Zulässigkeit von Verfassunsgbeschwerden gegen Rechtsakte der Union
 
Unzulässig (+), 
wenn Beschwerde nicht darlegt, dass der Grundrechtsschutz der EU unter den erforderlichen Grundrechtsstandard gesunken ist  ( generell, niciht nur im Einzelfall)
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IV: Maastricht-Entscheidung
-> Grenzen des europ. Integrationsprozesses aus Sich des GG
 
-> Schaffung eines europ. Bundesstaates wäre nicht vom GG gedeckt
-> keine Entleerung der Prinzipien von Art. 79 III GG
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V. Lissabon-Entscheidung
 
Art. 23 G ermächtigt nur zur Beteiligung und Entwicklung eines "Staatenverbundes", nicht aber zur Schaffung eines europ. Bundesstaates
 
-> Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung muss gewahrt bleiben
 
-> BVerfG sieht sich befugt, die Einhaltung des Prinzips zu kontrollieren (sog. "ausbrechender Rechtsakt") und ob der KErngehalt des Art. 23 I S. 3 iVm Art. 79 III GG gewahrt ist
 
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VI. Mangold-Beschluss
-> Präzisierung, was genau ein "ausbrechender Rechtsakt" ist
 
"ultra-vires"- Kontrolle (+), 
wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist
= kompetenzwidriges Verhalten = offensichtlich
= angegriffener Akt führt zur einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten
 
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VII. OMT
( =1. Vorlage an den EuGH)
 
BVerfG: stuft das Verhalten der EZB als ultra-vires-Akt ein
aber: EuGH hat anders entschieden
 
 

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