Fehler aus Aktenvorträgen

ZivilR

Formulierung: prozessualer Teil, Vorgehen gegen ein Haftbefehl (U-Haft)

Zur Prüfung des Haftbefehls stehen die Haftprüfung nach § 117 I StPO und die Haftbeschwerde nach § 304 I StPO zur Verfügung.
Bezüglich der Zweckmäßigkeit des Vorgehens ist zu berücksichtigen, dass ein eingelegter Haftprüfungsantrag zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt, § 117 II StPO. Zuständig für die Haftprüfung ist der Haftrichter nach § 126 I 1 StPO, über die Haftprüfung entscheidet das übergeordnete Beschwerdegericht nach § 73 I GVG, soweit der Beschwerde nicht nach § 306 II StPO abgeholfen wird.
Gegen eine negative Entscheidung des Haftrichters kann der Beschuldigte oder sein Verteidiger gem §§ 118b, 297 StPO - immer noch Beschwerde einlegen, § 117 II 2 StPO
 
[wenn Beschuldigter zum Ausdruck bringt, dass er dern Ermittlungsrichter doof findet, dann Beschwerde!]

Diskussion