Ref ÖR Ausgangsbescheid

1. Was ist bei der Formulierung des Tenors im Verhälntis zur Begründung des Bescheids zu beachten?
 
2. Warum wird im Tenor des Ausgangsbescheids nummeriert?
 
3. Warum ist der Tenor mit arabischen Ziffern zu nummerieren?

1.
Im Tenor tauchen keinerlei Sachverhaltselemente und rechtliche Würdigungen auf; es werden auch keine Rechgrundlagen zitiert.
 
2.
In einem Tenor wird immer dann nummeriert, wenn die einzelnen Elemente des Tenors separat angegriffen werden können. Das ist beim Ausgangsbescheid der Fall. Es gibt für den Ausgangsbescheid nämlich keine Bestimmung wie § 158 VwGO [Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung]: Diese Norm gilt als Vorschrift der VwGO nur für gerichtliche Entscheidungen. Sie ist auch nicht analog auf den Ausgangsbescheid anwendbar. Begründung: Es handelt sich bei den Entscheidungen der Ausgangsbehörde um Hoheitsakte der Exekutive, gegen die gem. Art.  19 IV 1 GG der Rechtsweg eröffnet sein muss. (Beachte: § 158 VwGO verstößt nich gegen Art. 19 IV GG weil dieses Grundrecht Judikativakte gar nicht erfasst: Merksatz: Art. 19 IV GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht aber vor dem Richter.
 
Auch § 44a VwGO steht der separaten Anfechtung der einzelnen Entscheidungen im Tenor nicht entgegen, weil es hier nicht um Verfahrenshandlungen iS.d. § 44a VwGO geht, sondern um abschließende Entscheidungen.
 
3.
Arabische Ziffern sind zu verwenden, weil in der Begründung römische Ziffern verwendet werden. So können mögliche Missverständnisse vermieden werden.

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