Ref ÖR Ausgangsbescheid

1. Wonach richtet sich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes?
 
2. Was ist bei der Fristsetzung zu beachten?
 

1. Höhe richtet sich nach Bedeutung des mit dem Grund-VA verfolgten Zwecks und der wirtschaftlichen Lage des Adressaten. Je höher er wirtschaftliche Vorteil bei Missachtung des Grund-VA, desto höher muss das Zwangsgeld sein um Beugefunktion zu erfüllen.
 
2. Wegen des Bestimmtheitsgebots muss ganz klar sein, bis zu wlechem Zeitpunkt der Adressat die geforderte Handlung vorzunehmen hat. Dabei ist zu differnezieren:

Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, setzt sich die Androhungsfrist aus der Rechtsbehelfsfrist und der Erziwngungsfrist zusammen. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt idR einen Monat, § 70 I 1 VwGO. Die Erzwingungsfrist ist davon abhängig, wie dringlich die Befolgung des Grund-VA ist und wie schnell der Adressat über die erforderlichen Mittel verfügt. Keinesfalls knüpft die Fristsetzung an die Zustellung des Bescheids oder ein konkretes Datum an. Legt nämlich der Adressat Widerspruch ein, muss er wegen der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung gem. § 80 I VwGO den Bescheid gar nicht beachten, so dass dieser während des Rechtsbehelfsverfahrens auch nicht vollstreckt werden darf.
 
Hat ein Rechtsbehelf keine Aufschiebende Wirkung gem. § 80 II VwGO ist der Grund-VA sofort vollstreckbar, so dass eine kürzere, kalendermäßig bestimmte Frist zu setzen ist.

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