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Zuletzt bearbeitet: 23.03.2018 16:55:08 von benningm
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
1. Welche Überlegungen sind grds. bei der Androhung von Zwangsmitteln anzustellen?
2. Wonach richtet sich die Entscheidung, welches Zwangsmittel angedroht wird?
3. Was ist bei einer Ersatzvornahme anzudrohen, was bei einem Zwangsgeld? Welche Formulierung ist beim Zwangsgeld problematisch?
1. Welche Überlegungen sind grds. bei der Androhung von Zwangsmitteln anzustellen?
2. Wonach richtet sich die Entscheidung, welches Zwangsmittel angedroht wird?
3. Was ist bei einer Ersatzvornahme anzudrohen, was bei einem Zwangsgeld? Welche Formulierung ist beim Zwangsgeld problematisch?
1. Welche Überlegungen sind grds. bei der Androhung von Zwangsmitteln anzustellen? 2. Wonach richtet sich die Entscheidung, welches Zwangsmittel angedroht wird? 3. Was ist bei einer Ersatzvornahme anzudrohen, was bei einem Zwangsgeld? Welche Formulierung ist beim Zwangsgeld problematisch?
1.
Zunächst ist zu klären, ob überhaupt der Einsatz von Zwangsmitteln anzudrohen ist. Das wird dann geboten sein, wenn der Adressat zu erkennen gegeben hat, den Grund-VA nicht beachten zu wollen, oder die Durchsetzung des Grund-VA für die Behörde von großer Bedeutung ist. Dann ist zwischen den statthaften Zwangsmitteln auszuwählen. Schließlich muss überlegt werden, welche Frist dem Adressaten gesetzt wird, um dem Grund-VA nachzukommen.
2. Unm. Zwang scheidet zumeist aus, weil er ultima ratio ist, § 55 I 1 PolG/§ 62 I 1 VwVG. Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht, § 52 I 1 PolG / § 59 I VwVG. Zwangsgeld ist inbes. bei unvertretbaren Handlungen typisch.
3. Bei Ersatzvornahme sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten zu nennen, § 56 IV PolG/ § 63 IV VwVG.
Bei einem zwangsgeld ist die Festsetzung eines genau festgelegten Geldbetrages anzudrohen.
Problematisch ist folgende Formulierung: "für jeden Fall der Zuwiderhandlung ... drohe ich IHnen an, ein Zwagnsgeld iHv ... € festzusetzen." Sie ist nurzulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklichgestattet ist, was in NRW nur für die Erzwingung von Duldung und Unterlassung gem. § 51 III 2 PolG / 57 III 2 VwVG geschehen ist.
1.
Zunächst ist zu klären, ob überhaupt der Einsatz von Zwangsmitteln anzudrohen ist. Das wird dann geboten sein, wenn der Adressat zu erkennen gegeben hat, den Grund-VA nicht beachten zu wollen, oder die Durchsetzung des Grund-VA für die Behörde von großer Bedeutung ist. Dann ist zwischen den statthaften Zwangsmitteln auszuwählen. Schließlich muss überlegt werden, welche Frist dem Adressaten gesetzt wird, um dem Grund-VA nachzukommen.
2. Unm. Zwang scheidet zumeist aus, weil er ultima ratio ist, § 55 I 1 PolG/§ 62 I 1 VwVG. Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht, § 52 I 1 PolG / § 59 I VwVG. Zwangsgeld ist inbes. bei unvertretbaren Handlungen typisch.
3. Bei Ersatzvornahme sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten zu nennen, § 56 IV PolG/ § 63 IV VwVG.
Bei einem zwangsgeld ist die Festsetzung eines genau festgelegten Geldbetrages anzudrohen.
Problematisch ist folgende Formulierung: "für jeden Fall der Zuwiderhandlung ... drohe ich IHnen an, ein Zwagnsgeld iHv ... € festzusetzen." Sie ist nurzulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklichgestattet ist, was in NRW nur für die Erzwingung von Duldung und Unterlassung gem. § 51 III 2 PolG / 57 III 2 VwVG geschehen ist.
1. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt der Einsatz von Zwangsmitteln anzudrohen ist. Das wird dann geboten sein, wenn der Adressat zu erkennen gegeben hat, den Grund-VA nicht beachten zu wollen, oder die Durchsetzung des Grund-VA für die Behörde von großer Bedeutung ist. Dann ist zwischen den statthaften Zwangsmitteln auszuwählen. Schließlich muss überlegt werden, welche Frist dem Adressaten gesetzt wird, um dem Grund-VA nachzukommen. 2. Unm. Zwang scheidet zumeist aus, weil er ultima ratio ist, § 55 I 1 PolG/§ 62 I 1 VwVG. Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht, § 52 I 1 PolG / § 59 I VwVG. Zwangsgeld ist inbes. bei unvertretbaren Handlungen typisch. 3. Bei Ersatzvornahme sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten zu nennen, § 56 IV PolG/ § 63 IV VwVG. Bei einem zwangsgeld ist die Festsetzung eines genau festgelegten Geldbetrages anzudrohen. Problematisch ist folgende Formulierung: "für jeden Fall der Zuwiderhandlung ... drohe ich IHnen an, ein Zwagnsgeld iHv ... € festzusetzen." Sie ist nur zulässig , wenn sie im Gesetz ausdrücklich gestattet ist, was in NRW nur für die Erzwingung von Duldung und Unterlassung gem. § 51 III 2 PolG / 57 III 2 VwVG geschehen ist.
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