Ref ÖR Ausgangsbescheid

1. Was ist bei der BEgründung des AsV besonders zu beachten?
 
2. Was ist bei der Begründung der Zwangsmittelandrohung besonders zu beachten?
 
3. Was ist beid er Begründung der Kostenentshceidungs besonders zu beachten?

1. Erklärung was mit "Anordnung der sofortigen Vollziehung" gmeeint ist, da der Adressat damit idR. nicht viel anfangen kann.
Begründung muss konkreten Einzelfallbezug aufweisen und erkeennen lassen, warum das öffentliche Vollzugsinteresse Vorrang hat vor dem Supensivinteresse des Adressaten. Grds. genügt nicht ein Verweis auf die Begründung des Grund-VA, weil sie nur den Erlass ds Grund-VA legitimiert, nicht aber di zusätzliche AsV. Ausn.: Aus dieser Begründung erigbt sich bereits evident die Eilbedürftigkeit des behördlichen Handelns (was im gefahrnabwehrrecht häufig vorkommt). Typische Begründungselemente sind das Gebot der effektiven Gefahrenabwehr und drohende Nachahmereffekte.
 
2. Zu nennen sind die einschlägigen Vorschriften. Ferner ist die Asuswahl des ZWangsmittels zu begründen. Bei angedrohter Ersatzvornahme muss weiterhin die Höhe der voraussichtlichen Ksoten, bei einem Zwangsgeld dessen Höhe begründet werden.
 
3. Es genügt die Angabe der einschlägigen Vorschriften.

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