Ehe

Eheliche Lebensgemeinschaft § 1353

  1. Pflicht zur Wohngemeinschaft
  2. Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft
  3. Pflicht zur ehelichen Solidarität (Beistand)
Insb. verpflichtet dem anderen Partner Mitbesitz an eingebrachten Sachen (Haushaltsgegenstände) zu verschaffen
 

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