Ehe

Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Rechtsnatur der Mitverpflichtung und - berechtigung gem. § 1357?

(Sog. Schlüsselgewalt)

I. Rechtsnatur:
- h.M.: Rechtsmacht sui generis (Keine gesetzliche Vertretungsmacht)
- m.M.: Verpflichtungsermächtigung sui generis.
 
II. Voraussetzungen:
1. Wirksame Ehe
 
2. Kein Getrenntleben § 1357 III 
- Legaldefinition in §1567
--> Gute Glaube eines Dritten an Zusammenleben wird nicht geschützt!
- Stichtagsprinzip
--> d.h. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen die Ehegatten zusammenleben. Verpflichtung gilt dann aber auch für die Zeit nach dem Auszug!
 
3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 I 
a) Geschäft wirksam
b) Geschäft gehört seiner Art nach zum Lebensbedarf
- Geschäfte zur familiären Bedarfsdeckung
- Kreditverträge str.
- §§1360, 1360a dienen als Auslegungshilfe
c) Geschäft entspricht Umfang nach dem Lebensbedarf der konkreten Familie
- Konkrete Betrachtung der Familienverhältnisse
- Ob Bedürfnis bestand ist unbeachtlich (Bspw. (-) bei untragbaren, aber erforderlichen Arztkosten)
e) Angemessenheit 
- Liegt vor bei Geschäften die i.d.R. von beiden Ehegatten ohne vorherige Absprechung selbstständig erledigt werden können.
(P) - Wonach bestimmt sich Angemessenheit?
 
4. Gegenteilige Umstände erkennbar, §1357 I 2 Hs. 2
- Keine Mitverpflichtung- und Berechtigung, wenn sich für den Geschäftspartner aus den Umständen erkennbar etwas anderes ergibt.
 
5. Beschränkung oder Aufhebung, §1357 II
- Wirken Dritten ggü. nur bei positiver Kenntnis oder Eintragung ins Güterregister
 
6. Rechtsfolgen, §1357 I 2 Hs. 1
a) Ehegatten sind Gesamtschuldner gem. §421 ff.
- (P)1: Mitverpflichtung minderjähriger Ehegatten durch volljährigen Ehegatten?
--> (-) Sonst wird Minderjährigenschutz unterlaufen.
- (P)2: Mitverpflichtung volljähriger Ehegatten durch minderjährigen Ehegatten?
--> (+) analog §165
b) Ehegatten sind Gesamtgläubiger (P) str. (h.M.)
c) Dinglich Wirkung (P)
- h.M.: §1357 hat nur schuldrechtliche Wirkung

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