Ehe

Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Scheidung gem. §§1372 ff.?

A. Anspruch gem. AGL § 1378 I
- Gläubiger des Anspruchs auf Zugewinn ist der Ehegatte dessen Zugewinn niedriger ist, als der Zugewinn des anderen. Er hat dann einen Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.
 
I. Wirksame Ehe, §§1303 ff.
 
II. Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft)
 
III. Beendigung des Güterstands zu Lebzeiten
 
IV. Zugewinn
- Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt
 
1. Anfangsvermögen, §1374
- Auch nach Eintritt in Zugewinngemeinschaft erlangt Erbschaft oder Schenkung in Hinblick auf Erbschaft, §1374 II
- Kann auch negativ sein, §1374 III
 
2. Endvermögen, §1375
- Nach Abzug der Verbindlichkeiten, §1375 I
--> Auch Scheingewinne werden abgezogen (Rspr.)
- Kann auch negativ sein
- Hinzugerechnet werden die Beträge aus §1375 II
- Stichtag ist Tag der Beendigung des Güterstands
--> Bei Scheidung: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, §1384
 
3. Wertermittlung, §1376
- Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen
 
V. Anspruchsumfang
- Gem. §1378 I Hälfte des Überschusses
- Begrenzt auf positives Vermögen, §1378 II

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