RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

03/18, Strafrecht

Was unterscheidet die ungleichartige Wahlfeststellung von der gleichartigen?

Von unechter oder gleichartiger Wahlfeststellung spricht man, wenn auf alternativer Tatsachengrundlage die Schuld des Täters eindeutig feststeht, weil er in jeder Sachverhaltsvariante denselben Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat. In diesem Fall erfolgt eine eindeutige Verurteilung. Von echter oder ungleichartiger Wahlfeststellung spricht man, wenn eine Strafbarkeit zwar feststeht, aber in jeder Sachverhaltsvariante verschiedene Tatbestände rechtswidrig und schuldhaft erfüllt sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen in dieser Situation eine wahldeutige (gesetzesalternative) Verurteilung zulässig ist, ist umstritten. Nach h.M. ist sie zulässig, wenn jede der möglichen Taten angeklagt ist (§§ 155, 264 StPO), das Gericht zur Aburteilung aller Taten sachlich und örtlich zuständig ist und die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Materielle Voraussetzung ist, dass die infrage kommenden Delikte miteinander rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind.
 
(RÜ 3/2018, S. 166 ff.)

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