Pflichten des Käufers 1. Block

Zweiseitiger Handelskauf

  • gelieferte Ware unmittelbar nach Ablieferung prüfen 
  • Mängel aufnehmen
  • Verkäufer erklären & Mängelrüge erteilen 
  • bei offenem Mangel unverzüglich nach Prüfung ohne zu zögern 
  • bei verstecktem Mangel unverzüglich nach Entdeckung (spätestens innerh. d. Gewährleistungsfrist 2 Jahre + Garantie) 
  • bei arglistig verschwiegenem Mangel ebenfalls nach Entdeckung (3 Jahre Verjährungsfrist) 
  • Aufbewahrungsfrist 
  • bei Distanzkauf mangelhafte Ware selbst aufbewahren (Kosten träft VK) 
  • bei Platzkauf kann verweigern oder sofort zurück schicken 
  • bei Verderb Recht auf Notverkauf

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